Satzung der Artenschutz-Allianz e.V.
Gründungssatzung vom 01.September 2016
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen Artenschutz-Allianz.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.
- Der Sitz des Vereins ist Fulda.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes sowie der Entwicklungszusammenarbeit.
- a) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Förderung der Artenvielfalt im Zusammenhang mit der Erzeugung ökologischer Produkte in UNESCO-Biosphärenreservaten und weiteren, festgelegten Gebietskulissen,
- Initiierung von Artenschutz-Maßnahmen und Arten-Monitoring in UNESCO-Biosphärenreservaten und weiteren festgelegten Gebietskulissen,
- Aufbau und Pflege von Arten-Patenschaften der Mitglieder aus den Verwaltungen der Biosphärenreservate, Naturschutzverbänden und Unternehmen.
- b) Förderungswürdige Gebietskulissen zur Verfolgung dieser Satzungszwecke, über Biosphärenreservate hinaus, beschließt die Mitgliederversammlung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag, im Einvernehmen mit dem Kuratorium. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Vorstand
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern.
- Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Neue Mitglieder und Beisitzer können für eine laufende Amtszeit des Vorstands nachgewählt werden.
- Der erste und zweite Vorsitzende werden von Beschränkungen des § 181 BGB befreit, d.h. ihnen wird erlaubt, Rechtsgeschäfte mit durch sie in anderer Funktion vertretenen Körperschaften zu tätigen. Vertritt ein Vorstand in solchen Fällen andere Körperschaften, ist ein Vertrag für den Verein vom jeweils anderen Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben. Darüber hinaus sind solche Rechtsgeschäfte dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Genehmigung vorzulegen, der entsprechende Verträge mit unterschreibt.
- Der Vorstand regelt die Entwicklung und Nutzung des Vereinszeichens. Das Vereinszeichen wird jeweils durch die Billigung durch die beiden Vorsitzenden des Kuratoriums gültig und die Mitgliederschaft darüber informiert.
- Der Vorstand trifft Regelungen und schließt Verträge zur Nutzung des Vereins-zeichens und die Einnahme von Mitteln daraus. Zur Grunde liegende Regelungen werden jeweils vom Vorstand den Vorsitzenden des Kuratoriums zur Bewilligung vorgelegt.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn das Kuratoriums oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Kurzfristige Anträge sind möglich, sofern ein Antrag auf Behandlung über 50% der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält.
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand und dem Kuratorium aus ihrer Mitte beratende Beisitzer zu wählen.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihrer Mitte durch Wahl zwei Kassen-prüfer für die gültige Wahlperiode des Vorstandes. Eine Nachwahl für die laufende Amtsperiode ist möglich.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterschreiben ist.
- Die Mitgliederversammlung beschließt förderwürdige Gebietskulissen im Sinne der Satzungszwecke.
- Eine Entscheidung der Mitgliederschaft in Sachfragen kann vom Vorstand auch per Email-Umfrage – mit mindestens 14-tägiger Frist – durchgeführt werden, sofern nicht einzelne Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen. Bei einer Online-Umfrage muss ein Antrag 50% der stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinen, um angenommen zu werden.
§ 6 Kuratorium
- Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand. Das Kuratorium besteht aus bis zu sieben Mitgliedern und wählt aus seiner Mitte einen ersten und zweiten Vorsitzenden.
- Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt drei Jahre. Eine Nachwahl einzelner Mitglieder während einer laufenden Amtszeit ist möglich. Wiederwahl ist möglich.
- Die Arbeit und Zusammenarbeit von Vorstand und Kuratorium regelt eine Geschäftsordnung. Diese zu erstellen und zu pflegen obliegt dem Vorstand, sie wird mit Billigung durch die Vorsitzenden von Vorstand und Kuratorium gültig. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung die Änderung dieser Geschäftsordnung verlangen.
§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
- a) die Michael-Succow-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat,
oder
- b) eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Artenschutz.
Berlin, 1. September 2016
Beschluss der Satzung zur Vereinsgründung durch die Gründungsmitglieder.